Entlastung · § 39 SGB XI

Verhinderungspflege:
Wenn die Pflegeperson
ausfällt.

Urlaub, eigene Krankheit, ein Termin, der sich nicht verschieben lässt — irgendwann fällt die Person aus, die sonst pflegt. Für genau diesen Fall zahlt die Pflegekasse eine Ersatzkraft. Diese Seite erklärt, wer Anspruch hat, wie lange die Leistung läuft, wie Sie sie beantragen und wer sie erbringt.

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Grundlagen

Was Verhinderungspflege
eigentlich ist.

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Sie greift, wenn die Person, die zu Hause pflegt, vorübergehend nicht kann: Urlaub, eigene Krankheit, ein Krankenhausaufenthalt, ein Tag, an dem es schlicht nicht geht.

Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten einer Ersatzkraft. Wer diese Ersatzkraft ist, entscheiden Sie — ein ambulanter Pflegedienst, eine Einzelperson, eine Betreuungskraft. Die pflegebedürftige Person bleibt dabei in ihrer gewohnten Umgebung; es ist keine Heimunterbringung.

Der Name führt regelmäßig in die Irre. „Verhinderung" meint kein Hindernis auf Seiten der pflegebedürftigen Person, sondern auf Seiten der Pflegeperson — meist Angehörige, Nachbarn oder Freunde.

Verhinderungspflege findet zu Hause statt, Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in einer stationären Einrichtung. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich beide Leistungen einen gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI.
Eckdaten

Die Zahlen
auf einen Blick.

Rechtsgrundlage
§ 39 SGB XI; gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI
Ab welchem Pflegegrad
Der gemeinsame Jahresbetrag steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung
Dauer
Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr
Gemeinsamer Jahresbetrag
3.539 € pro Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen (seit 01.07.2025)
Pflegegeld in dieser Zeit
Wird für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt
Nicht genutztes Budget
Verfällt am Ende des Kalenderjahres

Für Versicherte unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt der gemeinsame Jahresbetrag bereits seit dem 1. Januar 2024.

Anspruch

Wer Verhinderungspflege
bekommt.

Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Vorausgesetzt wird, dass die Pflege zu Hause stattfindet und eine Pflegeperson sie regelmäßig übernimmt — nur diese Person kann im Sinne des Gesetzes „verhindert" sein.

Ob Ihre Pflegekasse darüber hinaus eine Mindestdauer der häuslichen Pflege vor dem ersten Antrag verlangt, klären Sie am besten direkt dort. Die Regelungen dazu haben sich mit den Pflegereformen der letzten Jahre verändert; eine pauschale Aussage wäre an dieser Stelle nicht seriös.

Wer noch keinen Pflegegrad hat, stellt zuerst den Antrag bei der Pflegekasse. Wie das abläuft, steht im Ratgeber zum Pflegegrad-Antrag; mit dem Pflegegrad-Rechner lässt sich vorher abschätzen, welcher Grad realistisch ist.

Leistung

Wie viel die Pflegekasse
übernimmt.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € (§ 42a SGB XI, ab Pflegegrad 2). Wie Sie es aufteilen, entscheiden Sie: vollständig für eine Ersatzkraft zu Hause, vollständig für einen Kurzzeitpflege-Aufenthalt oder gemischt.

Das Budget gilt pro Kalenderjahr. Was bis zum 31. Dezember nicht abgerufen ist, verfällt. Es lohnt sich deshalb, im Herbst nachzurechnen, was noch offen ist.

Während der Verhinderungspflege läuft das Pflegegeld weiter — zur Hälfte, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. In dieser Zeit gibt es also beides: die bezahlte Ersatzkraft und das halbe Pflegegeld.

Was eine Ersatzkraft konkret kostet und wie weit das Budget reicht, hängt vom Umfang ab. Lassen Sie sich den Leistungs- und Kostenvoranschlag schriftlich geben, bevor Sie beauftragen.

Die genannten Beträge sind die gesetzlichen Höchstwerte, keine Zusage für Ihren Fall. Was Ihnen konkret zusteht, rechnet Ihre Pflegekasse aus — und nur sie entscheidet verbindlich.
Familie rechnet am Küchentisch das Budget für eine Ersatzkraft durch
Antrag

So beantragen Sie
Verhinderungspflege.

Der Antrag ist kein großer Akt. Fünf Schritte, und der erste ist der wichtigste.

  1. Klären, wann und wie lange Sie Ersatz brauchen — und wer ihn übernehmen soll.
  2. Ersatzkraft auswählen: ein ambulanter Pflegedienst, eine Einzelperson oder eine Betreuungskraft. Fällt die Pflegeperson plötzlich aus, lässt sich ein ambulanter Pflegedienst als Ersatz einsetzen.
  3. Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Kassen halten dafür eigene Formulare bereit; ein Anruf dort spart in der Regel den meisten Aufwand.
  4. Nachweise sammeln. Abgerechnet wird gegen Beleg — wie Ihre Pflegekasse das im Einzelnen handhabt, fragen Sie am besten vorab.
  5. Beratung nutzen: Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und hilft beim Ausfüllen.
Wenn es schnell gehen muss: Rufen Sie zuerst bei Ihrer Pflegekasse an. Sie sagt Ihnen, welches Formular sie braucht und wie mit bereits entstandenen Kosten umgegangen wird.
Anbieter

Wer Verhinderungspflege
erbringt.

Die Ersatzkraft können Sie frei wählen. Ein ambulanter Pflegedienst ist dabei der naheliegende Weg: Er hat Personal, geregelte Vertretungen und Erfahrung mit der Abrechnung gegenüber der Pflegekasse.

Auch Betreuungs- und Alltagshilfen kommen in Frage, solange keine Behandlungspflege nötig ist. Ob Ihre Pflegekasse einen bestimmten Anbieter dafür anerkennt, fragen Sie vor der Beauftragung dort nach.

Springen Angehörige, Nachbarn oder Freunde ein, gelten für die Erstattung andere Regeln als bei einem Pflegedienst. Wie hoch sie in diesem Fall ausfällt, sagt Ihnen Ihre Pflegekasse.

Über das PflegeNah-Verzeichnis finden Sie Pflege-Anbieter nach Ort und Umkreis. Ob ein Anbieter Verhinderungspflege übernimmt und gerade Kapazität hat, klären Sie direkt mit ihm — oder Sie stellen eine Anfrage, dann leiten wir sie an Anbieter in Ihrer Region weiter.

Zum Pflegedienst-Verzeichnis
Rechner & Werkzeuge

Vier kostenlose Werkzeuge, die aufeinander aufbauen: erst der Pflegegrad, dann die Geldleistung, dann die Heimkosten — und ein Assistent, der den Antrag vorbereitet.

Fachliche Grundlage: Die Pflegegrad-Berechnung folgt Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI aus einem gemeinsamen, gegen die amtlichen Tabellen geprüften Katalog; die Geldbeträge stammen aus den Leistungsübersichten des Bundesgesundheitsministeriums. Letzte fachliche Prüfung der Rechenlogik: 3. Juli 2026. Quellen und Stand-Datum stehen auf jeder Rechner-Seite.

Häufige Fragen
zur Verhinderungspflege.

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Fällt die Person, die zu Hause pflegt, vorübergehend aus — durch Urlaub, Krankheit oder einen anderen Grund — übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzkraft. Die pflegebedürftige Person bleibt dabei zu Hause.

Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Wer noch keinen Pflegegrad hat, beantragt ihn zuerst bei der Pflegekasse.

Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Finanziert wird sie aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI, seit dem 1. Juli 2025, ab Pflegegrad 2). Nicht genutztes Budget verfällt am Jahresende.

Ja. Während einer Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Familie erhält in dieser Zeit also die bezahlte Ersatzkraft und zusätzlich das halbe Pflegegeld.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) findet zu Hause statt: Eine Ersatzkraft übernimmt die Pflege in der gewohnten Umgebung. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) findet in einer stationären Einrichtung statt. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich beide Leistungen einen gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, den Sie frei aufteilen können.

Klären Sie zuerst, wann und wie lange Sie Ersatz brauchen und wer ihn übernimmt. Stellen Sie dann den Antrag bei Ihrer Pflegekasse — die Kassen halten dafür eigene Formulare bereit. Abgerechnet wird gegen Nachweis. Beim Ausfüllen hilft die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Sie wählen die Ersatzkraft selbst: ein ambulanter Pflegedienst, eine Einzelperson oder eine Betreuungskraft. Springen Angehörige, Nachbarn oder Freunde ein, gelten für die Erstattung andere Regeln als bei einem Pflegedienst. Ob Ihre Pflegekasse einen bestimmten Anbieter anerkennt, klären Sie vor der Beauftragung dort.