Pflegegeld ist die Anerkennung der Pflegekasse für Angehörige, die zu Hause pflegen. Kein Lohn, sondern ein Beitrag zu den Kosten. Wir zeigen die Beträge für 2026, wer Anspruch hat, wie sich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren lassen — und was passiert, wenn die Pflegeperson krank wird oder Urlaub braucht.
Pflegedienst finden →Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung. Es geht an die pflegebedürftige Person, wenn sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird. Wichtig: Es ist kein Lohn für die Pflegenden, sondern ein Beitrag zu den Kosten der häuslichen Versorgung. Die pflegebedürftige Person entscheidet selbst, wie sie das Geld verwendet. In der Praxis gibt sie es an die pflegende Person weiter.
Rechtsgrundlage ist § 37 SGB XI. Anspruch hat, wer einen Pflegegrad von mindestens 2 hat und die Pflege in der eigenen Häuslichkeit organisiert. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt kein Pflegegeld, sondern den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat.
Die aktuellen Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und wurden für 2026 nicht erhöht. Die nächste Anpassung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld / Monat | Pflegegeld / Jahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | stattdessen 131 € Entlastungsbetrag |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Pflegegeld ist steuerfrei, wenn es für die Pflege verwendet wird (§ 3 Nr. 36 EStG). Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person.
Damit Pflegegeld gezahlt wird, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
Erst ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt stattdessen den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat. Neu ab 2026: Für diese Gruppe wird eine Pflege-Schulung verpflichtend.
Die pflegebedürftige Person muss zu Hause oder in einer häuslichen Umgebung versorgt werden, nicht im Pflegeheim. Eine Pflege-WG zählt ebenfalls als häuslich.
Die Pflege darf von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder ehrenamtlich Tätigen übernommen werden. Entscheidend ist: kein Anstellungsverhältnis. Wird die Pflege komplett einem Pflegedienst übertragen, gibt es stattdessen Pflegesachleistungen.
Wer Pflegegeld bezieht, muss sich regelmäßig von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen — bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Kommt die Beratung nicht zustande, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen.
Viele Familien können die Pflege nicht vollständig selbst stemmen. Für diesen Fall sieht § 38 SGB XI die Kombinationsleistung vor: Sie nehmen einen Teil des Sachleistungs-Budgets für den Pflegedienst in Anspruch, den Rest bekommen Sie als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Ein Rechenbeispiel:
Nein. Die letzte Erhöhung fand zum 1. Januar 2025 statt (+4,5 % durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz). Für 2026 ist keine weitere Anpassung vorgesehen. Die nächste reguläre Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 geplant.
Nein. Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 36 EStG einkommensteuerfrei, sofern es für die Pflege verwendet wird. Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person das Geld an Angehörige weitergibt. Wird es hingegen an einen gewerblichen Pflegedienst gezahlt, ist es bei diesem als Einnahme steuerpflichtig.
Nach der Bewilligung läuft das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das im Antrag angegebene Konto, in der Regel das der pflegebedürftigen Person. Eine Überweisung direkt an die Pflegeperson ist möglich, aber nicht der Regelfall.
Ja. Das nennt sich Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Sie legen fest, welchen Prozentsatz Ihres Sachleistungs-Budgets der Pflegedienst in Anspruch nimmt. Der übrig gebliebene Anteil wird als Pflegegeld ausgezahlt. Die Aufteilung gilt für mindestens sechs Monate.
Ja — die pflegebedürftige Person kann das Pflegegeld nach freier Wahl verwenden. Oft wird es als Anerkennung an die pflegende Person weitergegeben. Eine offizielle Abrechnung oder ein Arbeitsvertrag ist nicht nötig. Entscheidend ist nur, dass die Pflege tatsächlich stattfindet und die Pflichtberatung wahrgenommen wird.
Für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr übernimmt die Verhinderungspflege die Kosten einer Ersatzkraft — aus dem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € ab Pflegegrad 2. In dieser Zeit wird zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes weiter ausgezahlt. Bei plötzlichem Ausfall können Sie einen ambulanten Pflegedienst als Ersatzkraft einsetzen.
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