Intensivpflege finden —
professionell
und zu Hause.

Über 30.000 Menschen in Deutschland werden außerklinisch intensivpflegerisch versorgt. Ob Beatmungspflege, Trachealkanülen-Management oder 24-Stunden-Überwachung — die passende Versorgung zu finden, ist für Betroffene und Angehörige eine der größten Herausforderungen.

Wissen

Was ist außerklinische
Intensivpflege?

Außerklinische Intensivpflege (AKI) bezeichnet die medizinische und pflegerische Versorgung von Patienten mit einem besonders hohen Bedarf an Behandlungspflege — außerhalb des Krankenhauses. Typische Versorgungssituationen umfassen:

  • Beatmungspflege — invasive oder nicht-invasive Beatmung im häuslichen Umfeld
  • Trachealkanülen-Management — Pflege und Überwachung bei Tracheostoma-Patienten
  • Neuromuskuläre Erkrankungen — ALS, Muskeldystrophie, hohe Querschnittslähmung
  • Wachkoma-Versorgung — Langzeitbetreuung bei apallischem Syndrom

Die Versorgung erfolgt durch examinierte Pflegefachkräfte mit Zusatzqualifikation in der Intensivpflege. Je nach Bedarf werden Patienten im eigenen Zuhause, in einer Beatmungs-WG oder in einer spezialisierten Einrichtung betreut. Die außerklinische Intensivpflege erfordert eine Zulassung nach § 132a SGB V; PflegeNah leitet Ihre Anfrage gezielt an Intensivpflegedienste in Ihrer Region weiter.

Schritt 1 von 4

Wer und was

Altersgruppe

Medizinische Informationen

Versorgungsformen

Beatmung, Kinder,
Wachkoma.

„Intensivpflege" ist ein Sammelbegriff. Dahinter stehen sehr unterschiedliche Situationen, die im Alltag wenig miteinander zu tun haben — rechtlich aber auf derselben Grundlage stehen. Die drei häufigsten im Einzelnen.

Beatmungspflege und Heimbeatmung

Beatmungspflege ist der häufigste Anlass für außerklinische Intensivpflege. Gemeint ist die dauerhafte Versorgung von Menschen, deren Atmung maschinell unterstützt wird — nicht-invasiv über eine Maske oder invasiv über eine Trachealkanüle im Tracheostoma. Findet diese Versorgung in der eigenen Wohnung statt, wird sie auch Heimbeatmung genannt.

Die pflegerische Aufgabe geht weit über das Bedienen des Gerätes hinaus: Absaugen, Kanülenpflege, Überwachung der Vitalwerte, Notfallbereitschaft rund um die Uhr. Dafür setzen Intensivpflegedienste examinierte Pflegefachkräfte mit Zusatzqualifikation ein.

Seit der AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Oktober 2023 gehört zur Beatmungspflege eine regelmäßige Potenzialerhebung: Der Medizinische Dienst prüft, ob eine Entwöhnung von der Beatmung — das sogenannte Weaning — möglich ist. Was daraus für den Einzelfall folgt, entscheiden die behandelnden Ärzte gemeinsam mit der Krankenkasse.

Verordnet wird die Beatmungspflege nach § 37c SGB V durch den behandelnden Arzt, genehmigt wird sie von der Krankenkasse. Die Kosten trägt in aller Regel die gesetzliche Krankenversicherung.

Fragen für das Erstgespräch mit einem Pflegedienst

  • Versorgt der Dienst invasiv beatmete Patienten — und mit welcher Zusatzqualifikation?
  • Wie viele Fachkräfte gehören zum Team, das die Versorgung übernehmen würde?
  • Wer springt ein, wenn eine Schicht kurzfristig ausfällt?
  • Wer koordiniert Hilfsmittel, Verordnungen und die Abstimmung mit der Klinik?

Kinderintensivpflege

Kinder und Jugendliche mit Beatmung, Tracheostoma oder einem vergleichbar hohen Bedarf an Behandlungspflege werden nach denselben Rechtsgrundlagen versorgt wie Erwachsene: Der Anspruch ergibt sich aus § 37c SGB V, verordnet wird durch die behandelnden Ärzte, genehmigt durch die Krankenkasse.

Der Unterschied liegt im Alltag. Eine Familie mit einem intensivpflegebedürftigen Kind organisiert nicht nur Pflege, sondern Kindheit — Geschwister, Schule, Schlaf der Eltern, die Frage, ob Urlaub überhaupt möglich ist. Die Versorgung muss sich in dieses Leben einfügen, nicht umgekehrt.

Nicht jeder Intensivpflegedienst versorgt Kinder. Fragen Sie beim Erstkontakt ausdrücklich nach Erfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege und danach, ob eine Begleitung außerhalb der Wohnung möglich ist, etwa in Kita oder Schule. Ob und in welchem Umfang eine solche Begleitung übernommen und finanziert wird, hängt vom Einzelfall ab — das klären Sie mit Ihrer Krankenkasse.

Wachkoma

Wachkoma — fachsprachlich apallisches Syndrom — beschreibt einen Zustand, in dem Betroffene wach wirken, aber nicht bewusst auf ihre Umgebung reagieren. Die Versorgung ist eine Langzeitaufgabe und gehört zur außerklinischen Intensivpflege.

Betroffene brauchen durchgehende Überwachung und ein aufwendiges pflegerisches Programm; häufig besteht zusätzlich eine Trachealkanüle. Rechtlich gilt derselbe Rahmen wie bei der Beatmungspflege: Verordnung nach § 37c SGB V, Genehmigung durch die Krankenkasse, Erbringung durch einen Pflegedienst mit Zulassung nach § 132a SGB V.

Versorgt wird sowohl in der eigenen Wohnung als auch in spezialisierten Wohneinheiten. Welcher Ort passt, hängt weniger von der Diagnose ab als von der Wohnsituation und davon, wie viel Angehörige selbst tragen können und wollen.

Versorgungsorte

Zu Hause oder
in der Wohngruppe.

Außerklinische Intensivpflege heißt: nicht im Krankenhaus. Wo sie stattdessen stattfindet, ist eine eigene Entscheidung — und sie lässt sich später korrigieren.

Intensivpflege 24 Stunden zu Hause

Der meistgesuchte Begriff rund um Intensivpflege ist zugleich der missverständlichste. „Intensivpflege 24 Stunden" meint eine durchgehende Anwesenheit von Pflegefachkräften im Schichtdienst — Behandlungspflege nach § 37c SGB V, abgerechnet mit der Krankenkasse.

Das ist etwas anderes als die sogenannte 24-Stunden-Betreuung. Dort lebt eine Betreuungskraft im Haushalt und unterstützt bei Haushalt, Begleitung und Alltag. Medizinische Behandlungspflege gehört nicht dazu. Wer Beatmung oder Kanülenversorgung braucht, braucht einen Intensivpflegedienst — nicht eine Betreuungskraft.

Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) vom 29. Oktober 2020 hat den Vorrang der eigenen Wohnung ausdrücklich festgeschrieben. Die Krankenkasse darf einen Wechsel in eine stationäre Einrichtung empfehlen, erzwingen darf sie ihn nicht.

Praktisch bedeutet eine Versorgung rund um die Uhr zu Hause: ein Team aus mehreren Pflegefachkräften, ein eingerichteter Pflegeplatz in der Wohnung, Hilfsmittel wie Beatmungs- und Absauggerät (§ 33 SGB V) — und eine klare Absprache darüber, welche Aufgaben Angehörige übernehmen und welche ausdrücklich nicht.

Intensivpflege-WG und Beatmungs-WG

In einer Intensivpflege-WG — je nach Region auch Intensivpflege-Wohngruppe oder Beatmungs-WG genannt — leben mehrere intensivpflegebedürftige Menschen zusammen und werden von einem Pflegedienst gemeinsam versorgt. Für viele Familien ist das der Mittelweg zwischen der eigenen Wohnung und einer stationären Einrichtung.

Der Reiz liegt in der Kombination: durchgehende fachliche Präsenz wie zu Hause, geteilt auf mehrere Bewohner, und ein Alltag, in dem man nicht allein ist. Die Bewohner wählen ihren Pflegedienst selbst und können ihn wechseln.

Rechtlich ist eine Intensivpflege-WG eine ambulant betreute Wohngruppe. Die Behandlungspflege läuft unverändert über § 37c SGB V und die Krankenkasse; für die Leistungen der Pflegekasse in Wohngruppen gilt § 38a SGB XI. Welche Beträge dort aktuell gelten, ändert sich mit den Pflegereformen — die verbindliche Auskunft gibt Ihre Pflegekasse.

Mehr zur Pflege-Wohngemeinschaft →

Kosten der
Intensivpflege

Die Kosten der außerklinischen Intensivpflege liegen je nach Versorgungsumfang zwischen 8.000 und 25.000 € pro Monat. In den allermeisten Fällen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die vollständigen Kosten.

KostenartKostenträgerRechtsgrundlage
Behandlungspflege (24h)Krankenkasse (GKV)§ 37c SGB V
GrundpflegePflegekasse§ 36 SGB XI
Hilfsmittel (Beatmung, Absaugung)Krankenkasse (GKV)§ 33 SGB V
Eigenanteil (Zuzahlung)PatientMax. 280 €/Jahr
Fachkraft und Angehörige besprechen die Finanzierung der Intensivpflege am Tisch

Die Spanne wirkt hoch — für die versorgte Person und ihre Familie ist sie in aller Regel nicht die relevante Zahl. Die Behandlungspflege nach § 37c SGB V rechnet der Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse ab. Ein Eigenanteil entsteht nur über die gesetzliche Zuzahlung.

Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 € pro Tag und ist auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt, also auf maximal 280 € im Jahr. Wer die individuelle Belastungsgrenze erreicht — 2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 % — kann sich von der Zuzahlung befreien lassen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Getrennt davon läuft die Pflegeversicherung: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden über die Pflegekasse nach SGB XI abgerechnet. Wie viel dort zur Verfügung steht, hängt vom Pflegegrad ab.

Rechtliche Grundlagen
der Intensivpflege

Seit dem Inkrafttreten des GKV-IPReG (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) am 29. Oktober 2020 gelten neue Regelungen für die außerklinische Intensivpflege:

  • § 37c SGB V — Eigenständiger Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege. Die Verordnung erfolgt durch den behandelnden Arzt und bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse.
  • AKI-Richtlinie — Seit dem 19. Oktober 2023 regelt die AKI-Richtlinie des G-BA die Potenzialerhebung, Qualitätsanforderungen und Versorgungsplanung.
  • Potenzialerhebung — Der Medizinische Dienst prüft regelmäßig, ob eine Entwöhnung von der Beatmung (Weaning) möglich ist.
  • Eigenanteil — Versicherte zahlen max. 10 € pro Tag, begrenzt auf 28 Tage/Jahr (280 €). Bei Erreichen der Belastungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens, chronisch Kranke: 1 %) entfällt die Zuzahlung.
Wichtig: Das GKV-IPReG garantiert das Recht auf außerklinische Intensivpflege im eigenen Zuhause. Die Krankenkasse darf einen Wechsel in eine stationäre Einrichtung nur empfehlen, nicht erzwingen.
Anbieterwechsel

Intensivpflegedienst
wechseln.

Ein Wechsel ist möglich, und er ist unkomplizierter, als die meisten annehmen. Er ist auch kein Konflikt — Sie tauschen einen Dienstleister.

Nach § 2 SGB V gilt das Wunsch- und Wahlrecht: Sie wählen Ihren Pflegedienst selbst, unabhängig davon, ob er einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse hat. Die Kasse kann einen Dienst empfehlen, vorschreiben kann sie ihn nicht.

Für den Pflegevertrag nach dem Pflegeversicherungsrecht sieht § 120 SGB XI eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist vor; ein schriftliches Schreiben genügt. Welche Kündigungsregelung für Ihren konkreten Vertrag mit dem Intensivpflegedienst gilt, steht in diesem Vertrag — lassen Sie sich die Regelung vor der Unterschrift zeigen.

In dieser Reihenfolge

  1. Erst den neuen Dienst sichern. Eine nahtlose Übernahme ist bei Beatmungspflege keine Formalie, sondern die Bedingung dafür, dass ein Wechsel überhaupt in Frage kommt.
  2. Übergabe klären: ärztliche Verordnung, Pflegedokumentation, Hilfsmittel, Ansprechpartner in der Klinik.
  3. Krankenkasse informieren und fragen, ob die Genehmigung angepasst werden muss.
  4. Erst dann kündigen — schriftlich, mit Datum, und den Zugang des Schreibens dokumentieren.
Typische Anlässe für einen Wechsel: ständig wechselnde Pflegekräfte, unbesetzte Schichten, keine Erreichbarkeit außerhalb der Bürozeiten, ein Umzug. Bei Beschwerden über die Versorgung ist zusätzlich Ihre Krankenkasse oder die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ansprechbar.
Rechner & Werkzeuge

Vier kostenlose Werkzeuge, die aufeinander aufbauen: erst der Pflegegrad, dann die Geldleistung, dann die Heimkosten — und ein Assistent, der den Antrag vorbereitet.

Fachliche Grundlage: Die Pflegegrad-Berechnung folgt Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI aus einem gemeinsamen, gegen die amtlichen Tabellen geprüften Katalog; die Geldbeträge stammen aus den Leistungsübersichten des Bundesgesundheitsministeriums. Letzte fachliche Prüfung der Rechenlogik: 3. Juli 2026. Quellen und Stand-Datum stehen auf jeder Rechner-Seite.

Häufige Fragen zur
Intensivpflege

Anspruch besteht nach § 37c SGB V für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege — etwa bei invasiver oder nicht-invasiver Beatmung, Trachealkanülen-Management oder vergleichbaren intensivpflegerischen Maßnahmen. Die Verordnung erfolgt durch den behandelnden Arzt und wird vom Medizinischen Dienst (MD) geprüft.

Die Kosten für außerklinische Intensivpflege werden in der Regel vollständig von der Krankenkasse (GKV) getragen. Versicherte zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung von maximal 280 € pro Kalenderjahr (10 €/Tag, max. 28 Tage). Bei Härtefällen kann eine Befreiung beantragt werden. Private Zusatzleistungen wie Einzelzimmer-Ausstattung tragen Patienten selbst.

Beatmungspflege ist ein Teilbereich der Intensivpflege und bezieht sich spezifisch auf die Versorgung beatmeter Patienten. Außerklinische Intensivpflege umfasst darüber hinaus auch Patienten mit Trachealkanülen ohne Beatmung, komplexem Wundmanagement oder anderen lebenserhaltenden Maßnahmen. Beide Formen werden nach § 37c SGB V verordnet.

Ja. Das Wunsch- und Wahlrecht (§ 2 SGB V) garantiert, dass Patienten ihren Pflegedienst frei wählen können — unabhängig davon, ob der Dienst einen Versorgungsvertrag mit der jeweiligen Krankenkasse hat. Die Kasse kann einen Dienst empfehlen, aber nicht vorschreiben. PflegeNah hilft Ihnen, spezialisierte Dienste in Ihrer Nähe zu vergleichen.

Intensivpflege rund um die Uhr bedeutet durchgehende Anwesenheit examinierter Pflegefachkräfte im Schichtdienst; die Behandlungspflege wird nach § 37c SGB V verordnet und mit der Krankenkasse abgerechnet. Bei einer 24-Stunden-Betreuung lebt dagegen eine Betreuungskraft im Haushalt und unterstützt bei Haushalt, Begleitung und Alltag — medizinische Behandlungspflege gehört nicht dazu. Wer Beatmung oder Kanülenversorgung braucht, braucht einen Intensivpflegedienst.

Ja. Kinder und Jugendliche mit Beatmung, Tracheostoma oder vergleichbar hohem Bedarf an Behandlungspflege werden nach denselben Rechtsgrundlagen versorgt wie Erwachsene: Anspruch nach § 37c SGB V, ärztliche Verordnung, Genehmigung durch die Krankenkasse. Nicht jeder Intensivpflegedienst versorgt Kinder — fragen Sie beim Erstkontakt ausdrücklich nach Erfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege.

Eine Intensivpflege-WG — auch Intensivpflege-Wohngruppe oder Beatmungs-WG genannt — ist eine ambulant betreute Wohngruppe, in der mehrere intensivpflegebedürftige Menschen zusammenleben und von einem Pflegedienst gemeinsam versorgt werden. Die Behandlungspflege läuft weiter über § 37c SGB V und die Krankenkasse; für Leistungen der Pflegekasse in Wohngruppen gilt § 38a SGB XI. Die Bewohner wählen ihren Pflegedienst selbst und können ihn wechseln.

Ja, das ist möglich. Wachkoma — fachsprachlich apallisches Syndrom — gehört zur außerklinischen Intensivpflege und wird sowohl in der eigenen Wohnung als auch in spezialisierten Wohneinheiten versorgt. Es gilt derselbe rechtliche Rahmen wie bei der Beatmungspflege: Verordnung nach § 37c SGB V, Genehmigung durch die Krankenkasse, Erbringung durch einen Pflegedienst mit Zulassung nach § 132a SGB V.

Sichern Sie zuerst den neuen Dienst — bei Beatmungspflege muss die Übernahme nahtlos sein. Klären Sie danach die Übergabe von Verordnung, Pflegedokumentation und Hilfsmitteln, informieren Sie Ihre Krankenkasse und kündigen Sie erst dann schriftlich. Für den Pflegevertrag nach dem Pflegeversicherungsrecht sieht § 120 SGB XI eine Kündigung ohne Frist vor; welche Regelung für Ihren konkreten Vertrag gilt, steht in diesem Vertrag.