Pflegegeld 2025: Beträge, Voraussetzungen und Beratungseinsätze
Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegegeld — ein monatlicher Barbetrag, der seit Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen ist. Hier finden Sie alle aktuellen Beträge je Pflegegrad, die Voraussetzungen und was es mit dem Pflicht-Beratungsbesuch auf sich hat.
Die Mutter liegt nach einem Schlaganfall zuhause, die Tochter hat ihre Arbeitsstunden reduziert, der Schwiegersohn übernimmt die Körperpflege morgens. Solche Konstellationen sind in Deutschland Alltag — und genau dafür gibt es das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Es ist kein Lohn für pflegende Angehörige, sondern eine Anerkennung dafür, dass jemand die Pflege selbst organisiert und sicherstellt. Was das konkret bedeutet und wie viel Geld fließt, erklären wir hier.
Was ist Pflegegeld — und wer bekommt es?
Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen, die mindestens Pflegegrad 2 haben und ihre Pflege zu Hause selbst organisieren. Das bedeutet: Sie beauftragen keine professionellen Pflegedienste für die körperbezogene Pflege, sondern stellen die Versorgung durch Angehörige, Freunde oder andere selbst beschaffte Hilfspersonen sicher. Der Grundsatz steht in § 37 Absatz 1 SGB XI.
Pflegegrad 1 ist vom Pflegegeld ausgenommen. Wer nur den niedrigsten Pflegegrad hat, kann stattdessen den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nutzen — dazu gibt es einen eigenen Ratgeber.
Pflegegeld 2025: Beträge je Pflegegrad
Zum 1. Januar 2025 wurden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent angehoben. Die aktuell gültigen monatlichen Pflegegeld-Beträge nach § 37 Absatz 1 SGB XI, festgelegt durch die Bekanntmachung vom 14. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B7), lauten:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat (2025) | Typischer Hilfebedarf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | Geringe Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | Erhebliche Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | Schwere Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | Schwerste Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderem Pflegebedarf |
Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind im aktuell gültigen Gesetzestext verankert (gesetze-im-internet.de, SGB XI § 37 i.V.m. § 30 Abs. 1 SGB XI).
Voraussetzungen: Was muss erfüllt sein?
Drei Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen:
- Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 muss durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt sein.
- Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt — also in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in einem Haushalt, in dem sie aufgenommen ist.
- Die erforderliche Pflege wird selbst sichergestellt — durch Angehörige, Nachbarn, Freunde oder andere selbst organisierte Personen, nicht durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst.
Lebt jemand im Pflegeheim oder einer vollstationären Einrichtung, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld. Tages- oder Nachtpflege schließt das Pflegegeld hingegen nicht grundsätzlich aus — es kommt auf die konkrete Nutzung an.
So funktioniert die Auszahlung
Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen — in der Regel zum Monatsanfang. Einen separaten Antrag für die Überweisung braucht es nicht, sobald der Pflegegrad festgestellt und der Anspruch auf Pflegegeld bewilligt ist.
Wichtig: Das Geld ist nicht zweckgebunden. Die Pflegekasse fragt nicht nach, wofür es verwendet wird. Viele Familien geben es der pflegenden Person als Aufwandsentschädigung weiter, andere nutzen es für gemeinsame Ausflüge oder Alltagshilfen.
Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI
Wer Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Dieser wird von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt. Die Häufigkeit richtet sich nach dem Pflegegrad:
| Pflegegrad | Häufigkeit des Beratungseinsatzes |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Halbjährlich, auf Wunsch (freiwillig) |
| Pflegegrad 2 | Halbjährlich (Pflicht) |
| Pflegegrad 3 | Halbjährlich (Pflicht) |
| Pflegegrad 4 | Halbjährlich (Pflicht) |
| Pflegegrad 5 | Halbjährlich (Pflicht) |
Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 haben zusätzlich die Möglichkeit, einen der halbjährlichen Besuche durch eine Videoberatung zu ersetzen oder auf Wunsch auch vierteljährliche Besuche zu nutzen.
Der Besuch ist kein Kontrollbesuch im eigentlichen Sinne. Die beratende Fachkraft schaut, ob die Pflege gut läuft, gibt praktische Hinweise und unterstützt bei Fragen. Das Ergebnis wird der Pflegekasse mitgeteilt — und das ist auch der Grund, warum die Pflicht besteht: Die Kasse möchte sicherstellen, dass die Versorgung tatsächlich stattfindet und die pflegende Person nicht überfordert ist.
Was passiert, wenn der Beratungsbesuch nicht stattfindet?
Das Gesetz sieht vor, dass die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz entziehen kann, wenn der Beratungseinsatz ohne Grund nicht abgerufen wird. In der Praxis erinnern die meisten Kassen zunächst schriftlich. Wer den Termin schlicht vergessen hat oder krank war, sollte sich schnell melden — in der Regel lässt sich das unkompliziert nachholen.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig?
Ja, das ist möglich. Wenn ein Pflegedienst zum Beispiel morgens für die Körperpflege kommt und die Familie den Rest des Tages übernimmt, kann man die Sachleistung anteilig nutzen und trotzdem einen Teil des Pflegegelds erhalten. Wer etwa 50 Prozent der möglichen Sachleistung in Anspruch nimmt, erhält noch 50 Prozent des vollen Pflegegelds. Mehr zur Berechnung finden Sie im Ratgeber zur Kombinationsleistung.
Pflegegeld beantragen: So gehen Sie vor
- Pflegegrad beantragen: Kontaktieren Sie die Pflegekasse (ist bei der Krankenkasse angegliedert) und stellen Sie einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit. Die Kasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst (MD) mit einem Hausbesuch.
- Pflegegrad wird festgestellt: Nach dem Begutachtungstermin erhalten Sie den Bescheid. Wenn Pflegegrad 2 oder höher anerkannt wird, können Sie Pflegegeld beziehen.
- Wunsch für Pflegegeld mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse, dass Sie Pflegegeld statt Pflegesachleistung beziehen möchten. Das kann formlos schriftlich geschehen.
- Beratungsangebote nutzen: Viele Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an. Nutzen Sie das, um alle Optionen zu besprechen — Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Sachleistung.
Pflege zu Hause ist anspruchsvoll. Kein Betrag der Welt macht das vollständig wett — aber das Pflegegeld ist eine konkrete Unterstützung, die vielen Familien hilft, den Alltag zu organisieren. Es lohnt sich, alle Optionen zu kennen.
Häufige Fragen
Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld seit dem 1. Januar 2025 monatlich 599 Euro. Dieser Betrag wurde im Rahmen der 4,5-prozentigen Erhöhung aller Pflegeversicherungsleistungen zum Jahresbeginn 2025 festgesetzt.
Ja, über die sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Nutzen Sie beispielsweise 60 Prozent Ihrer möglichen Pflegesachleistung, erhalten Sie noch 40 Prozent des vollen Pflegegelds. Die gewählte Aufteilung gilt dann für sechs Monate.
Pflegegeld ist für den Empfänger steuerfrei, wenn es für Pflegeleistungen verwendet wird (§ 3 Nr. 36 EStG). Das gilt auch, wenn die pflegebedürftige Person es an einen Angehörigen weitergibt, der die Pflege übernimmt.
Bei einem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Dauert der Aufenthalt länger, entfällt der Anspruch für die überschießende Zeit.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 müssen mindestens halbjährlich einen Beratungsbesuch in der häuslichen Umgebung abrufen. Bei Pflegegrad 1 ist das freiwillig. Findet der Pflichtbesuch ohne triftigen Grund nicht statt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
Quellen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (gesetze-im-internet.de)
- Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (gesetze-im-internet.de)
- Leistungsbeträge SPV ab 1.1.2025 (Bundesgesundheitsministerium)
- Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Bundesgesundheitsministerium)
- Leistungsansprüche der Versicherten 2025 im Kurzüberblick (BMG)