Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 Euro monatlich richtig nutzen
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen zu — auch bei Pflegegrad 1 — und beläuft sich seit Januar 2025 auf 131 Euro im Monat. Viele schöpfen ihn nicht aus, obwohl er sich ansparen und ins nächste Halbjahr mitnehmen lässt. Hier erfahren Sie alles Wichtige.
Herr Wagner hat Pflegegrad 1. Pflegegeld bekommt er nicht, Sachleistungen auch nicht. Viele in seiner Lage denken, sie hätten keinen Anspruch auf gar nichts. Dabei steht auch ihm monatlich Geld zu — über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. 131 Euro im Monat, zweckgebunden, aber mit echtem Spielraum. Und das Besondere: Was im Laufe des Jahres nicht abgerufen wird, verfällt nicht sofort.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die pflegende Angehörige entlasten und pflegebedürftigen Menschen mehr Selbstständigkeit im Alltag ermöglichen soll. Er beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich bis zu 131 Euro. Das sind jährlich bis zu 1.572 Euro.
Anders als Pflegegeld oder Sachleistungen ist der Entlastungsbetrag nicht auf bestimmte Pflegemaßnahmen beschränkt, sondern für Betreuung und Alltagsunterstützung gedacht. Der Begriff klingt abstrakt — gemeint sind ganz konkrete Dinge: jemand, der beim Einkauf hilft, ein Betreuungsangebot nachmittags, oder der Fahrdienst zum Arzt.
Höhe und Pflegegrade 2025
Der Betrag ist für alle Pflegegrade einheitlich und beläuft sich seit dem 1. Januar 2025 auf 131 Euro monatlich. Er wurde im Rahmen der allgemeinen Anhebung aller Pflegeversicherungsleistungen um 4,5 Prozent erhöht (Bekanntmachung vom 14. November 2024). Zuvor lag er bei 125 Euro.
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag pro Monat | Entlastungsbetrag pro Jahr (maximal) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 Euro | 1.572 Euro |
| Pflegegrad 2 | 131 Euro | 1.572 Euro |
| Pflegegrad 3 | 131 Euro | 1.572 Euro |
| Pflegegrad 4 | 131 Euro | 1.572 Euro |
| Pflegegrad 5 | 131 Euro | 1.572 Euro |
Die Leistung ist für häusliche Pflege vorgesehen. Wer vollstationär in einem Pflegeheim lebt, erhält den Entlastungsbetrag nicht in dieser Form — stattdessen gelten andere Regelungen für vollstationäre Pflege.
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Betrag ist zweckgebunden. Er darf nur für qualitätsgesicherte Leistungen genutzt werden, die von den Bundesländern anerkannt sind. Das klingt restriktiver, als es ist — in der Praxis ist die Liste der förderfähigen Angebote in den meisten Bundesländern recht breit.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht (z. B. Nachbarschaftshilfe, Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter)
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste und Betreuungsdienste
- Für Pflegegrad 1 zusätzlich: auch körperbezogene Selbstversorgungsleistungen durch zugelassene Pflegedienste
Nicht erstattungsfähig sind: Haushaltshilfen ohne anerkannten Status, kommerzielle Betreuungsangebote ohne Landeszulassung, oder Leistungen, die bereits über andere Pflegekassenleistungen abgedeckt sind. Im Zweifelsfall hilft ein Anruf bei der Pflegekasse — die kann sagen, welche konkreten Anbieter vor Ort anerkannt sind.
Ansparen und Übertrag ins Folgehalbjahr
Das ist die wichtigste Besonderheit, die viele nicht kennen: Wer den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig ausschöpft, verliert den Rest nicht sofort. Die monatlichen Restbeträge werden automatisch auf die Folgemomate übertragen — innerhalb desselben Kalenderjahres.
Ist am Jahresende noch Guthaben übrig, gilt: Es kann bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres genutzt werden, also bis zum 30. Juni. Wer also 2025 nicht alle 1.572 Euro aufbraucht, hat bis zum 30. Juni 2026 Zeit, den Rest abzurufen. Dann aber verfällt er endgültig.
| Zeitraum | Was passiert mit ungenutztem Guthaben? |
|---|---|
| Innerhalb des Jahres (Jan.–Dez.) | Wird automatisch auf die Folgemonaten übertragen |
| Am 31. Dezember noch übrig? | Wird ins erste Halbjahr des Folgejahres mitgenommen |
| Ab 1. Juli des Folgejahres | Nicht genutztes Restguthaben aus dem Vorjahr verfällt |
Praktisch bedeutet das: Wer weiß, dass er im Sommer viele Betreuungsleistungen braucht — etwa weil pflegende Angehörige Urlaub machen — kann die ersten Monate des Jahres wenig abrufen und das angesammelte Budget dann gezielt einsetzen. Das erfordert aber, dass man die Übersicht behält.
Wie ruft man den Entlastungsbetrag ab?
Der Anspruch entsteht automatisch — es gibt keinen separaten Antrag für den Entlastungsbetrag. Die Pflegekasse gewährt ihn, sobald ein Pflegegrad festgestellt und anerkannt ist. Aber: Ausgezahlt wird nichts automatisch. Man muss aktiv werden und Leistungen abrufen.
- Anerkannten Anbieter suchen: Die Pflegekasse kann eine Liste anerkannter Betreuungs- und Unterstützungsangebote in Ihrer Region bereitstellen. Alternativ helfen Pflegestützpunkte oder kommunale Beratungsstellen.
- Leistung in Anspruch nehmen: Sie beauftragen den Anbieter direkt. Dieser erstellt eine Rechnung.
- Kostenerstattung beantragen: Reichen Sie die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Diese erstattet den Betrag bis zur Höhe des verfügbaren monatlichen Kontingents.
- Alternativer Weg (Sachleistungsprinzip): Manche Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Fragen Sie beim Anbieter nach.
Wer sich unsicher ist, welche Angebote konkret anerkannt sind, sollte nicht raten — lieber einmal bei der Pflegekasse nachfragen, bevor man eine Leistung in Anspruch nimmt und dann feststellt, dass die Erstattung abgelehnt wird.
Entlastungsbetrag und andere Leistungen: Was geht gleichzeitig?
Der Entlastungsbetrag ist unabhängig von Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung. Er kommt immer obendrauf. Wer also Pflegegrad 3 hat und 50 Prozent Sachleistung plus anteiliges Pflegegeld bezieht, kann zusätzlich noch 131 Euro im Monat für anerkannte Betreuungsleistungen einsetzen.
Der Entlastungsbetrag wird auch im Kontext der Tages- und Nachtpflege genutzt, wo er einen Teil der Kosten abdecken kann — ergänzend zum dortigen eigenen Leistungsanspruch. Ebenso ist er bei Kurzzeitpflege einsetzbar, auch wenn dort seit Juli 2025 das gemeinsame Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 Euro/Jahr, § 42 i.V.m. § 39 SGB XI) deutlich mehr Spielraum bietet.
Besonderheit Pflegegrad 1: Mehr Spielraum
Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Zugang zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag ist ihre wichtigste Geldleistung. Und der Gesetzgeber hat ihnen dabei einen größeren Spielraum eingeräumt: Sie dürfen den Betrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzen — zum Beispiel wenn ein zugelassener Pflegedienst beim Waschen hilft. Für Pflegegrade 2 bis 5 ist das nicht möglich, da diese Leistungen über die Sachleistung nach § 36 abzubilden sind.
131 Euro klingen nicht nach viel — und das sind sie für intensive Pflegesituationen tatsächlich nicht. Aber für Pflegegrad 1 oder als Ergänzung zu anderen Leistungen ist der Entlastungsbetrag ein echter Puffer. Am besten nutzt man ihn regelmäßig und schaut einmal pro Quartal, wie viel noch im Topf ist.
Häufige Fragen
Der Entlastungsbetrag beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich bis zu 131 Euro für alle Pflegegrade. Davor lag er bei 125 Euro. Die Erhöhung um 4,5 Prozent gilt seit Beginn des Jahres 2025 und ist durch die Bekanntmachung vom 14. November 2024 rechtlich festgelegt.
Ja. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gilt ab Pflegegrad 1. Menschen mit Pflegegrad 1 haben sogar einen etwas größeren Spielraum: Sie dürfen den Betrag auch für körperbezogene Pflegeleistungen zugelassener Pflegedienste verwenden — etwas, das für Pflegegrade 2 bis 5 nicht gilt.
Der Restbetrag wird auf die Folgemonate innerhalb desselben Kalenderjahres übertragen. Was am Jahresende noch übrig ist, kann bis zum 30. Juni des folgenden Jahres genutzt werden. Danach verfällt das Restguthaben endgültig.
Nur wenn diese Angebote nach Landesrecht anerkannt sind. Viele Bundesländer haben Alltagshelfer-Programme, bei denen auch Einkaufsbegleitung oder Haushaltshilfe förderfähig ist. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder dem zuständigen Pflegestützpunkt nach den anerkannten Anbietern in Ihrer Region.
Nein. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad, aber ausgezahlt wird nichts ohne Initiative. Sie müssen eine anerkannte Leistung in Anspruch nehmen, die Rechnung einreichen und die Erstattung bei der Pflegekasse beantragen — oder einen Anbieter wählen, der direkt mit der Kasse abrechnet.
Quellen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (gesetze-im-internet.de)
- Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (gesetze-im-internet.de)
- Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote (Bundesgesundheitsministerium)
- Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (BMG)
- Leistungsbeträge SPV ab 1.1.2025 (Bundesgesundheitsministerium)