Die 5 Pflegegrade: Punktesystem, Einstufung und Leistungen im Überblick
Welcher Pflegegrad entspricht welchem Hilfebedarf? Dieser Ratgeber erklärt das NBA-Begutachtungsverfahren, die Punktegrenzen und die Leistungen je Pflegegrad für 2025.
Pflegegrad 2 oder doch Pflegegrad 3? Diese Frage beschäftigt viele Familien, nachdem der Gutachtertermin stattgefunden hat. Hinter der Einstufung steckt kein Ermessen des Gutachters, sondern ein bundesweit einheitliches Bewertungssystem: das Neue Begutachtungsassessment, kurz NBA. Wer versteht, wie es funktioniert, kann den Bescheid besser einschätzen — und bei Bedarf gezielter widersprechen.
Was der Pflegegrad wirklich misst
Seit 2017 steht nicht mehr der Zeitaufwand für Pflege im Mittelpunkt, sondern die Selbstständigkeit der betroffenen Person. Entscheidend ist: Was kann jemand noch allein tun — und wobei braucht er oder sie dauerhaft Unterstützung? Das NBA erfasst diese Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (sogenannten Modulen), die unterschiedlich stark gewichtet werden.
Jedes Modul ergibt einen Teilpunktwert zwischen 0 und 100. Diese Teilwerte werden nach ihrer gesetzlich festgelegten Gewichtung zusammengerechnet; das Ergebnis ist der Gesamtpunktwert, der die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade bestimmt.
Die 6 NBA-Module und ihre Gewichtung
§ 15 SGB XI legt die Gewichtung der Module verbindlich fest. Zwei Module — außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung — werden zwar ebenfalls bewertet, fließen aber nicht in den Gesamtpunktwert ein; sie dienen der Versorgungsplanung.
| Modul | Inhalt (Beispiele) | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 – Mobilität | Umlagern, Sitzen, Aufstehen, Gehen, Treppensteigen | 10 % |
| 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Orientierung, Verstehen, Gespräche führen, Entscheidungen treffen | 15 % (gemeinsam mit Modul 3) |
| 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Unruhe, Aggressivität, Ängste, Antriebslosigkeit | 15 % (gemeinsam mit Modul 2) |
| 4 – Selbstversorgung | Körperpflege, Ankleiden, Essen, Ausscheidungen | 40 % |
| 5 – Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen | Medikamentengabe, Verbandswechsel, Arztbesuche | 20 % |
| 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Tagesstruktur, Freizeitgestaltung, Kontakte pflegen | 15 % |
Die fünf Pflegegrade: Punktegrenzen und Beschreibungen
Aus dem Gesamtpunktwert ergibt sich die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Die Schwellen sind in § 15 Abs. 3 SGB XI gesetzlich festgeschrieben.
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Beschreibung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderem pflegerischen Aufwand |
Wer weniger als 12,5 Gesamtpunkte erreicht, gilt im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht als pflegebedürftig. Für Pflegegrad 5 gibt es eine Sonderregelung: Wer einen außergewöhnlich hohen pflegerischen Aufwand hat — zum Beispiel aufgrund schwerer Bewegungsstörungen bei beatmungspflichtiger Erkrankung — kann auch mit weniger als 90 Punkten eingestuft werden.
Leistungen je Pflegegrad 2025
Die Leistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben. Die folgenden Werte gelten ab diesem Datum gemäß der offiziellen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (SGB11§30Bek 2025).
| Pflegegrad | Pflegegeld (ambulant, monatlich) | Pflegesachleistungen (ambulant, monatlich) | Vollstationäre Pflege (monatlich) |
|---|---|---|---|
| PG 1 | – | – | 131 Euro |
| PG 2 | 347 Euro | 796 Euro | 805 Euro |
| PG 3 | 599 Euro | 1.497 Euro | 1.319 Euro |
| PG 4 | 800 Euro | 1.859 Euro | 1.855 Euro |
| PG 5 | 990 Euro | 2.299 Euro | 2.096 Euro |
Weitere Leistungen: was noch dazukommt
Neben Pflegegeld und Sachleistungen gibt es weitere Ansprüche, die je nach Pflegesituation relevant sind. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich steht allen Pflegegraden zu und kann für Betreuungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden — zum Beispiel für Alltagsbegleitung, Besuchsdienste oder Tagesbetreuung.
Für die Kurzzeitpflege — wenn die Pflegeperson ausfällt oder selbst Urlaub braucht — stehen ab Pflegegrad 2 bis zu 1.854 Euro jährlich zur Verfügung. Hinzu kommt die Verhinderungspflege mit bis zu 1.685 Euro pro Jahr. In bestimmten Konstellationen können beide Töpfe miteinander kombiniert werden.
Was tun bei Zweifeln an der Einstufung?
Das Gutachten ist kein unantastbares Urteil. Wer den Punktewert für zu niedrig hält — weil etwa ein schlechter Tag nicht repräsentativ war oder ein Modul beim Besuch nicht vollständig besprochen wurde —, hat das Recht auf Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Rund ein Drittel aller Widersprüche führte nach Angaben des Medizinischen Dienstes zu einer Änderung der Einstufung.
Häufige Fragen
Menschen mit Demenz werden nach denselben fünf Pflegegraden eingestuft wie körperlich Pflegebedürftige. Das NBA berücksichtigt kognitive Einschränkungen ausdrücklich in Modul 2 (kognitive Fähigkeiten). Da die Module 2 und 3 gemeinsam gewichtet werden und der jeweils höhere Wert zählt, können Demenzkranke auch ohne starke körperliche Einschränkungen höhere Pflegegrade erreichen.
Ja. Ab Pflegegrad 2 können Sie frei wählen, ob Sie Pflegegeld erhalten (wenn Angehörige pflegen) oder Pflegesachleistungen (wenn ein ambulanter Pflegedienst tätig wird). Auch eine Kombination beider Leistungen ist möglich.
Pflegegrad 4 umfasst schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte). Pflegegrad 5 ist für Betroffene mit 90 bis 100 Punkten oder einem außergewöhnlich hohen pflegerischen Aufwand — etwa bei schwerer Lähmung oder beatmungspflichtiger Erkrankung — vorgesehen.
Eine Neubegutachtung kann jederzeit beantragt werden, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat. Die Pflegekasse kann ihrerseits eine Wiederholungsbegutachtung anordnen, wenn eine Verbesserung zu erwarten ist. Im Alltag lohnt sich ein Neuantrag insbesondere nach Krankenhausaufenthalt oder fortschreitender Erkrankung.
Ja, aber eingeschränkt. Pflegegrad 1 berechtigt zum Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich), zu Pflegehilfsmitteln, zu Zuschüssen für Wohnraumanpassung und — bei vollstationärer Pflege — zu einem Pflegeversicherungsbeitrag von 131 Euro monatlich. Pflegegeld und Pflegesachleistungen im klassischen Sinne stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.