Pflegegrad

Die 5 Pflegegrade: Punktesystem, Einstufung und Leistungen im Überblick

Welcher Pflegegrad entspricht welchem Hilfebedarf? Dieser Ratgeber erklärt das NBA-Begutachtungsverfahren, die Punktegrenzen und die Leistungen je Pflegegrad für 2025.

Redaktion PflegeNah·Stand: Juni 2026·4 Min. Lesezeit

Pflegegrad 2 oder doch Pflegegrad 3? Diese Frage beschäftigt viele Familien, nachdem der Gutachtertermin stattgefunden hat. Hinter der Einstufung steckt kein Ermessen des Gutachters, sondern ein bundesweit einheitliches Bewertungssystem: das Neue Begutachtungsassessment, kurz NBA. Wer versteht, wie es funktioniert, kann den Bescheid besser einschätzen — und bei Bedarf gezielter widersprechen.

Was der Pflegegrad wirklich misst

Seit 2017 steht nicht mehr der Zeitaufwand für Pflege im Mittelpunkt, sondern die Selbstständigkeit der betroffenen Person. Entscheidend ist: Was kann jemand noch allein tun — und wobei braucht er oder sie dauerhaft Unterstützung? Das NBA erfasst diese Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (sogenannten Modulen), die unterschiedlich stark gewichtet werden.

Jedes Modul ergibt einen Teilpunktwert zwischen 0 und 100. Diese Teilwerte werden nach ihrer gesetzlich festgelegten Gewichtung zusammengerechnet; das Ergebnis ist der Gesamtpunktwert, der die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade bestimmt.

Die 6 NBA-Module und ihre Gewichtung

§ 15 SGB XI legt die Gewichtung der Module verbindlich fest. Zwei Module — außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung — werden zwar ebenfalls bewertet, fließen aber nicht in den Gesamtpunktwert ein; sie dienen der Versorgungsplanung.

ModulInhalt (Beispiele)Gewichtung
1 – MobilitätUmlagern, Sitzen, Aufstehen, Gehen, Treppensteigen10 %
2 – Kognitive und kommunikative FähigkeitenOrientierung, Verstehen, Gespräche führen, Entscheidungen treffen15 % (gemeinsam mit Modul 3)
3 – Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenUnruhe, Aggressivität, Ängste, Antriebslosigkeit15 % (gemeinsam mit Modul 2)
4 – SelbstversorgungKörperpflege, Ankleiden, Essen, Ausscheidungen40 %
5 – Umgang mit krankheits-/therapiebedingten AnforderungenMedikamentengabe, Verbandswechsel, Arztbesuche20 %
6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer KontakteTagesstruktur, Freizeitgestaltung, Kontakte pflegen15 %

Die fünf Pflegegrade: Punktegrenzen und Beschreibungen

Aus dem Gesamtpunktwert ergibt sich die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Die Schwellen sind in § 15 Abs. 3 SGB XI gesetzlich festgeschrieben.

PflegegradGesamtpunkteBeschreibung
Pflegegrad 112,5 bis unter 27Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 227 bis unter 47,5Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 347,5 bis unter 70Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 470 bis unter 90Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 590 bis 100Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderem pflegerischen Aufwand

Wer weniger als 12,5 Gesamtpunkte erreicht, gilt im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht als pflegebedürftig. Für Pflegegrad 5 gibt es eine Sonderregelung: Wer einen außergewöhnlich hohen pflegerischen Aufwand hat — zum Beispiel aufgrund schwerer Bewegungsstörungen bei beatmungspflichtiger Erkrankung — kann auch mit weniger als 90 Punkten eingestuft werden.

Leistungen je Pflegegrad 2025

Die Leistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben. Die folgenden Werte gelten ab diesem Datum gemäß der offiziellen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (SGB11§30Bek 2025).

PflegegradPflegegeld (ambulant, monatlich)Pflegesachleistungen (ambulant, monatlich)Vollstationäre Pflege (monatlich)
PG 1131 Euro
PG 2347 Euro796 Euro805 Euro
PG 3599 Euro1.497 Euro1.319 Euro
PG 4800 Euro1.859 Euro1.855 Euro
PG 5990 Euro2.299 Euro2.096 Euro

Weitere Leistungen: was noch dazukommt

Neben Pflegegeld und Sachleistungen gibt es weitere Ansprüche, die je nach Pflegesituation relevant sind. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich steht allen Pflegegraden zu und kann für Betreuungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden — zum Beispiel für Alltagsbegleitung, Besuchsdienste oder Tagesbetreuung.

Für die Kurzzeitpflege — wenn die Pflegeperson ausfällt oder selbst Urlaub braucht — stehen ab Pflegegrad 2 bis zu 1.854 Euro jährlich zur Verfügung. Hinzu kommt die Verhinderungspflege mit bis zu 1.685 Euro pro Jahr. In bestimmten Konstellationen können beide Töpfe miteinander kombiniert werden.

Was tun bei Zweifeln an der Einstufung?

Das Gutachten ist kein unantastbares Urteil. Wer den Punktewert für zu niedrig hält — weil etwa ein schlechter Tag nicht repräsentativ war oder ein Modul beim Besuch nicht vollständig besprochen wurde —, hat das Recht auf Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Rund ein Drittel aller Widersprüche führte nach Angaben des Medizinischen Dienstes zu einer Änderung der Einstufung.

Häufige Fragen

Menschen mit Demenz werden nach denselben fünf Pflegegraden eingestuft wie körperlich Pflegebedürftige. Das NBA berücksichtigt kognitive Einschränkungen ausdrücklich in Modul 2 (kognitive Fähigkeiten). Da die Module 2 und 3 gemeinsam gewichtet werden und der jeweils höhere Wert zählt, können Demenzkranke auch ohne starke körperliche Einschränkungen höhere Pflegegrade erreichen.

Ja. Ab Pflegegrad 2 können Sie frei wählen, ob Sie Pflegegeld erhalten (wenn Angehörige pflegen) oder Pflegesachleistungen (wenn ein ambulanter Pflegedienst tätig wird). Auch eine Kombination beider Leistungen ist möglich.

Pflegegrad 4 umfasst schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte). Pflegegrad 5 ist für Betroffene mit 90 bis 100 Punkten oder einem außergewöhnlich hohen pflegerischen Aufwand — etwa bei schwerer Lähmung oder beatmungspflichtiger Erkrankung — vorgesehen.

Eine Neubegutachtung kann jederzeit beantragt werden, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat. Die Pflegekasse kann ihrerseits eine Wiederholungsbegutachtung anordnen, wenn eine Verbesserung zu erwarten ist. Im Alltag lohnt sich ein Neuantrag insbesondere nach Krankenhausaufenthalt oder fortschreitender Erkrankung.

Ja, aber eingeschränkt. Pflegegrad 1 berechtigt zum Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich), zu Pflegehilfsmitteln, zu Zuschüssen für Wohnraumanpassung und — bei vollstationärer Pflege — zu einem Pflegeversicherungsbeitrag von 131 Euro monatlich. Pflegegeld und Pflegesachleistungen im klassischen Sinne stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Quellen