Pflege zu Hause & Situationen

Pflege nach dem Krankenhaus: Was jetzt auf Sie zukommt

Entlassung, Anschlussversorgung, Kurzzeitpflege — die ersten Tage nach dem Krankenhaus sind oft die kritischsten. Ein Überblick über Ihre Rechte und Leistungen.

Redaktion PflegeNah·Stand: Juni 2026·5 Min. Lesezeit

Stellen Sie sich vor: Ihre Mutter war drei Wochen im Krankenhaus. Der Arzt sagt, die Entlassung ist für Freitag geplant. Und Sie stehen da, wissen nicht, wer jetzt die Pflege übernimmt, ob sie überhaupt nach Hause kann — und ob irgendeine Kasse irgendetwas zahlt. Dieses Gefühl kennen Zehntausende Angehörige jedes Jahr. Die gute Nachricht: Es gibt ein System für genau diesen Übergang. Die weniger gute: Man muss es kennen, um es zu nutzen.

Das Entlassmanagement: Ihr erster Ansprechpartner noch im Krankenhaus

Seit 2017 sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, ein strukturiertes Entlassmanagement anzubieten — geregelt in § 39 Abs. 1a SGB V. Das bedeutet: Die Klinik muss Sie und Ihre Angehörigen aktiv bei der Planung der Nachversorgung unterstützen, bevor die Entlassung stattfindet. Konkret kann das Krankenhaus dabei für bis zu sieben Tage nach der Entlassung Medikamente, Heilmittel und häusliche Krankenpflege verordnen, ohne dass Sie sofort zum Hausarzt müssen.

Fragen Sie frühzeitig nach dem Sozialdienst der Klinik. Diese Fachkräfte kennen die lokalen Strukturen — welche Pflegedienste freie Kapazitäten haben, welche Kurzzeitpflegeeinrichtungen in der Nähe sind, wie die Beantragung eines Pflegegrads läuft. Warten Sie nicht, bis der Entlassungstermin feststeht.

Übergangspflege im Krankenhaus: Wenn zu Hause noch nicht geht

Manchmal ist die Wohnung nach einem langen Krankenhausaufenthalt schlicht noch nicht vorbereitet, oder ambulante Pflegedienste und Kurzzeitpflegeplätze sind kurzfristig nicht verfügbar. Für genau diesen Fall gibt es seit 2021 die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V.

Der Anspruch besteht für längstens zehn Tage pro Krankenhausaufenthalt. In dieser Zeit verbleiben Sie in der Klinik oder einer geeigneten sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung und erhalten weiterhin Grundpflege, Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung sowie das notwendige Entlassmanagement. Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus nachweislich mindestens 20 geeignete Anschlussversorger kontaktiert hat und keine zeitnahe Alternative gefunden werden konnte.

Häusliche Krankenpflege: Wenn der Pflegedienst zur Behandlung kommt

Nach der Entlassung kann der Arzt häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V verordnen. Dabei kommen Pflegefachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes nach Hause — nicht für die allgemeine Alltagspflege, sondern für medizinische Behandlungsleistungen: Wundversorgung, Injektionen, das Stellen von Medikamenten, Katheterpflege.

Zusätzlich umfasst § 37 Abs. 1a SGB V auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wenn sich durch einen Krankenhausaufenthalt die Pflegesituation akut verschlechtert hat und eine im Haushalt lebende Person die Pflege nicht übernehmen kann. Der Anspruch besteht in der Regel bis zu vier Wochen pro Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen auch länger.

Kurzzeitpflege: Wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist

Ist jemand nach einem Krankenhausaufenthalt so eingeschränkt, dass weder die Familie noch ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung sicherstellen können — etwa weil eine Operation Wochen der Rehabilitation erfordert — kommt die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ins Spiel. Die Person zieht vorübergehend in eine stationäre Einrichtung, bis sie entweder wieder nach Hause kann oder eine dauerhafte Lösung gefunden ist.

LeistungRechtsgrundlageDauerBetrag / Kostenträger
Entlassmanagement§ 39 Abs. 1a SGB Vbis 7 Tage Verordnungsrecht nach EntlassungKrankenkasse
Übergangspflege§ 39e SGB Vmax. 10 TageKrankenkasse
Häusliche Krankenpflege§ 37 SGB Vbis 4 Wochen je KrankheitsfallKrankenkasse
Kurzzeitpflege§ 42 SGB XIbis 8 Wochen / JahrPflegekasse, bis 1.854 € / Jahr (PG 2–5)
Gemeinsamer Jahresbetrag Kurzzeit- + Verhinderungspflege§ 42a SGB XIbis 8 Wochen / JahrPflegekasse, bis 3.539 € / Jahr (PG 2–5)

Für die Kurzzeitpflege gilt: Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.854 Euro im Kalenderjahr für bis zu acht Wochen. Wer auch Anspruch auf Verhinderungspflege hat, kann den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI von bis zu 3.539 Euro flexibel einsetzen. Während der Kurzzeitpflege wird außerdem das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Pflegegrad beantragen: Je früher, desto besser

Wer nach dem Krankenhaus dauerhaft auf Pflege angewiesen ist, braucht einen Pflegegrad. Den beantragen Sie bei der zuständigen Pflegekasse — das ist in der Regel die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Ein formloser schriftlicher Antrag reicht aus; der Termin mit dem Medizinischen Dienst (MDK) wird dann automatisch vereinbart. Als Datum des Antrags gilt der Eingang bei der Kasse — ab diesem Tag beginnt der Leistungsanspruch rückwirkend zu laufen.

Bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor: Führen Sie ein Pflegetagebuch, auch wenn die Pflege noch im Krankenhaus stattfindet. Notieren Sie, welche Hilfen täglich benötigt werden und wie viel Zeit sie in Anspruch nehmen. Das ist kein bürokratischer Aufwand — es ist bares Geld.

Pflegeberatung: Kostenlos und oft unterschätzt

Sobald ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt oder ein Pflegegrad festgestellt ist, haben Betroffene und Angehörige Anspruch auf individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — kostenlos, persönlich, auch zu Hause. Die Pflegekasse muss unverzüglich einen Pflegeberater benennen. Dieser hilft dabei, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen, Leistungsansprüche zu koordinieren und das Richtige zu beantragen.

Nutzen Sie diese Beratung. Gerade nach einem Krankenhausaufenthalt passiert es leicht, dass man von einem Anruf zum nächsten gehetzt wird und dabei vergisst, Fristen zu setzen oder Anträge zu stellen. Ein Pflegeberater kennt die lokalen Strukturen und weiß, was in Ihrer Region tatsächlich verfügbar ist.

Was jetzt zu tun ist: Eine klare Reihenfolge

  1. Sozialdienst der Klinik kontaktieren — sobald das Entlassungsdatum absehbar ist.
  2. Pflegekasse anrufen und Pflegegrad beantragen — formlos, schriftlich oder telefonisch.
  3. Häusliche Krankenpflege vom Arzt verordnen lassen — bei medizinischen Bedarfen direkt nach Entlassung.
  4. Kurzzeitpflegeplatz suchen, wenn die häusliche Versorgung noch nicht steht — Sozialdienst oder Pflegekasse helfen bei der Suche.
  5. Pflegeberatungstermin vereinbaren — kostenlos über die Pflegekasse.
  6. Pflegetagebuch führen — für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Häufige Fragen

Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, bei denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.854 Euro pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen. In Kombination mit ungenutzter Verhinderungspflege stehen über § 42a SGB XI bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Die Übergangspflege nach § 39e SGB V ermöglicht es, bis zu zehn Tage nach der eigentlichen Behandlung im Krankenhaus zu verbleiben, wenn die Anschlussversorgung kurzfristig nicht organisiert werden kann. Die Kosten trägt die Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus nachweislich versucht hat, mindestens 20 geeignete Anschlussversorger zu kontaktieren.

Ja. Sowohl der Hausarzt als auch — für bis zu sieben Tage nach Entlassung — das Krankenhaus selbst können häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V verordnen. Diese Leistung umfasst medizinische Behandlungspflege wie Wundversorgung oder Injektionen und wird von der Krankenkasse getragen.

Den Antrag sollten Sie so früh wie möglich stellen — der Anspruch auf Pflegeleistungen beginnt rückwirkend ab dem Datum des Antragseingangs bei der Pflegekasse. Für die Übergangszeit bis zur Begutachtung können bestimmte Leistungen der Krankenkasse (häusliche Krankenpflege, Entlassmanagement) ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden.

Als pflegender Angehöriger haben Sie Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — sobald ein Pflegeleistungsantrag gestellt wurde. Außerdem können Sie im Rahmen des Entlassmanagements aktiv in die Planung der Nachversorgung einbezogen werden. Fragen Sie den Sozialdienst der Klinik, wie Sie dabei mitwirken können.

Quellen